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Gesetze & Regelungen

Bundesmeldegesetz

Einheitliches Bundesmeldegesetz zum 01.11.2015

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.

Hier (PDF-Dokument, 80,74 KB, 07.02.2024) finden Sie die wichtigsten Neuerungen.

Regelung der Übermittlung von Daten

Monatliche Mitteilungen der standesamtlichen Nachrichten im Amtsblatt

Einführung von elektronischen Mitteilungen der Standesämter an die Meldeämter

Bis zum 14.10.2014 haben wir die Mitteilungen in Papierform erhalten. Diese Papiermitteilung erhielt üblicherweise auch den Hinweis über die Zustimmung zur Veröffentlichung im Amtsblatt.
Seit 15.10.2014 erfolgt diese Mitteilung ausschließlich elektronisch! Über die Zustimmung zur Veröffentlichung liegt uns seit diesem Zeitpunkt kein entsprechender Hinweis mehr vor.

Falls Sie bei Geburten (Eltern) und Sterbefälle (Hinterbliebene) künftig eine Veröffentlichung im Amtsblatt wünschen so ist die Zustimmung künftig der Gemeinde zu erteilen! Ohne diese Zustimmung können wir aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Veröffentlichung mehr durchführen.

Für Rückfragen steht Ihnen das Melde- und Standesamt unter Telefonnummer: 07578 925-13 oder per E-Mail  zur Verfügung.

Ausweispflicht nach dem Personalausweisgesetz

Das Passamt weist auf die Ausweispflicht nach § 1 des Personalausweisgesetzes hin.

Danach sind Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.

Personen, die wegen Geisteskrankheit entmündigt sind oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können durch die zuständige Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht befreit werden.
Niemand darf mehr als einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis im Sinne dieses Gesetzes besitzen.

Zur Antragstellung muss der Ausweisinhaber persönlich erscheinen.
Einmalig ist die Vorlage einer aktuellen Geburtsurkunde erforderlich!
Für Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt.

Bei der Antragstellung ist ein Lichtbild aus neuester Zeit gemäß der ICAO Vorgaben in der Größe von 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand abzugeben; das Bild muss das Gesicht im Ausmaß von 32 mm – 36 mm darstellen; es muss die Person frontal ohne Kopfbedeckung zeigen; der Hintergrund muss heller als die Gesichtspartie sein. Ausnahmen der ICAO Vorgaben sind grundsätzlich nicht vorgesehen!

Ebenso ist der alte Ausweis vorzulegen.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig es unterlässt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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